Melden von Veranstaltungen an die Ortspolizeibehörde der Gemeinde Eppelborn (innerhalb von 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung)
Ich möchte folgende Veranstaltung gem. § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) melden:
Veranstaltung:
Veranstaltungsdatum*):
Uhrzeit*):
(Uhrzeit möglichst in der Form ss:mm oder ss.mm wobei: ss=Stunden mm=Minuten)
Zeitl.Ergänzung z.B. "wöchentlich" "bis..." :
Veranstaltung / Anlass*):
Veranstaltungsort*):
Anzahl Personen*):
Anmerkungen zur Veranstaltung:
Veranstalter:
Veranstalter(Name)*):
Adresse (Straße/Ort) *):
Email*):
Erreichbarkeit (Telefon...):
**)= bitte ankreuzen *)= Pflicht-Angaben
Kenntnisnahme von Schutz- und Hygienemaßnahmen für Veranstaltungen: *)
**)
Ich habe die nachfolgenden Hygiene-Auflagen und Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zur Kenntnis genommen und werde sie beachten!
Falls Sie die Möglichkeit des Online-Formulars nicht nutzen wollen, können Sie das Formular ausdrucken und ggf. unterschrieben an die Faxnummer 06881/969-222 senden. Oder Sie senden es an die Gemeinde Eppelborn, Rathausstr. 27, 66571 Eppelborn.
**)
Hinweis zur Durchführung:
Sollten Sie nach dem Absenden der Anmeldung keine weitere Rückmeldung seitens des Ordnungsamtes auf o.g. E-Mail-Adresse o.a. Weg erhalten, bestehen gegen die Durchführung der Veranstaltung seitens des Ordnungsamtes keine Bedenken!
Auszug der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Januar 2021 gültig ab 25. Januar 2021:
§ 6 Kontaktbeschränkungen
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Grundstücken werden auf einen Haushalt und eine
nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern,
insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger
Personen, wenn dies unter Ausschöpfung
anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt
werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt
mit mehreren Personen eines anderen Haushaltes
gestattet. Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche,
nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder
unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig,
wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters
der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter
hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu
beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit
einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,
wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares
rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis
besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische
Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen
der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen
und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von
Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt
sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb
der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften
sind einzuhalten.
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften
wo immer möglich einzuhalten außer zwischen
Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1
und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushaltes.
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
-ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
und Vereinigungen im Sinne des Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen
und Zusammenkünften der Mindestabstand nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische
Hygienemaßnahmen umgesetzt
werden.
(6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher
Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der
Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen
erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
Sicht vertretbar ist.
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie
in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung
gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen
gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt.
Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1
finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden
Behörde getroffen wurden.
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung
stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
zuständigen Behörden beachtet werden.
§ 1 Grundsatz der Abstandswahrung
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung
des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten
in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
(familiärer Bezugskreis).
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen
umgesetzt und für ausreichend Belüftung
gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten
werden.
§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen
Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden
Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes
von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet
ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern
gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen
ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche
Gründe nicht entgegenstehen:
1.Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
(Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen,
Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen
alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand
von eineinhalb Metern nicht eingehalten
werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen
Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
Personenverkehrs nachzuweisen,
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen,
in den zugehörigen Wartebereichen
und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Parkplätzen
alle Kunden und Besucher ab Vollendung
des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet
ist,
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten
im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
(SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits
eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder
Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls
entstehenden Warteschlangen,
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem
festen Platz,
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten
und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel,
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung
gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
werden,
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von
Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht eingehalten
werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
sowie Patienten und
Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens,
soweit nicht die Art der Behandlung
oder Leistungserbringung entgegensteht,
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen
Gaststättengesetz vom 13. April 2011
(Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie
sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von
Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen
und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von
Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet
ist,
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes
in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich
sind, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund
der Nummern 1 bis 8 besteht,
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit
der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2
eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen
von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen
rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung
unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschutzes
zulässig.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer
5 und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen
im Sinne des Satzes 1 medizinische Gesichtsmasken
(OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/
N95 oder FFP2 oder höherer Standards) zu tragen.
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung
der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf
bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen
und Straßen anzuordnen.
§ 3 Kontaktnachverfolgung
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist
gemäß § 28a Absatz 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), zu
gewährleisten
1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb
einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Saarländischen Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern
und weiteren kulturellen Veranstaltungen
und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
4. bei Bestattungen,
5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
6.bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-plätzen,
7.bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
8.bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
9.beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform
an der Universität des Saarlandes, der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
der Hochschule der Bildenden Künste Saar
und der Hochschule für Musik Saar sowie an den
übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hochschulen,
den staatlich anerkannten Berufsakademien
und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
im Saarland,
10.bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleistungen
unmittelbar am Menschen, bei denen
aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener
Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten
werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
11.in Spielhallen und Wettbüros,
12.beim Betrieb von Prostitutionsstätten,
13.bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des §6 Absatz 3.
Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind
1.Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich
mitnahmefähige Speisen oder Getränke in
der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend
wieder verlassen,
2.Versammlungen,
3.Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschlussfassungen
gesetz- und satzungsgebender
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie der Gerichte,
4.Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen,
politische sowie weltanschauliche und
bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann,
wenn sie in Einrichtungen im Sinne der Nummern
1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der
Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei
dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen
zu hinterlassen.
(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete
Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung
sicherzustellen. Hierzu gehört die
Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte
mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit
(Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der
Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden,
müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten
genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine
Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten
Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des
Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2,
die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere
Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle
hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen
oder deren Personal nicht.
(3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der
Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändigung
auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet
werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen
nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.
(4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen
Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung,
unter Angabe des für die Nachverfolgung
relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur
Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit
SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. Die
Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten
im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich
zu übermitteln.
(5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter
zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung
oder der Anordnung von Quarantäne ist unzulässig.
Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten
sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen
oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung
nicht mehr benötigt werden, spätestens nach
vier Wochen.
(6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen,
dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten
durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen
sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei
der Speicherung und Übermittlung durch technische
und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung
und Veränderung geschützt werden.
Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung
insbesondere
1.den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
2.technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder
veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der
Daten,
3.den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur
Einhaltung der Fristen nach Absatz 3.
U.a. sind folgende Schutz- u. Hygienemaßnahmen zu beachten:
• das Vorhalten von ausreichend Seife, Papierhandtücher und Desinfektionsmittel, etc,
• das regelmäßige Reinigen bzw. Desinfizieren von Türklinken, Toiletten, Waschbecken, etc,
• regelmäßiges Durchlüften von geschlossenen Räumlichkeiten,
• die Fläche muss für die Anzahl der anwesenden Gäste die erforderliche Größe besitzen,
• der Mindestabstand ist einzuhalten,
• sollten vulnerable Personen anwesend sein, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen,
• beim Reichen von Getränken und Speisen darf sich keine Warteschlange bilden und der Mindestabstand muss stets eingehalten werden,
• Gläser und Geschirr etc. dürfen nicht vertauscht werden.
Sollten Rückfragen bestehen, können Sie sich gerne mit dem Ordnungsamt unter Tel. 06881/ 969-123 oder -117 in Verbindung setzen.